In Deutschland besteht nach §7 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung für Haltern von Hühnern und Truthühnern die Verpflichtung zur Impfung gegen die Newcastle-Krankheit. Dafür steht auch ein gefriergetrockneter Lebendimpfstoff zur Verfügung, der über das Trinkwasser angewendet werden kann. Die Abgabe dieses Impfstoffes an den Hobbyhalter was bisher durch die Tierimpfstoffverordnung (§44, Absatz 1a) verboten. Es kursierten zahlreiche kreative, aber eben nicht wirklich legale Praktiken, bei denen bereits angemischtes Trinkwasser durch Haltevereinigungen oder auch Tierarztpraxen an die Halter abgegeben wurden. Dabei kam es nicht selten zu Anwendungsfehlern, wie Öffnen des Impfstoffes über Wasser, langen Zeitverlusten zwischen Abholung und Verabreichung und eben auch die Verabreichung an klinisch nicht gesunde Tiere.
Die Neuregelung des §44 der Tierimpfstoff-Verordnung gibt jetzt die Möglichkeit, dass der Halter den Impfstoff selbstständig anwenden darf. Damit verbunden sind allerdings einige Auflagen für Halter und Tierarzt, die es zu beachten gilt:
Vor der ersten Anwendung muss der Tierarzt den Bestand untersuchen und die Abgabe des Impfstoffes beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.
Es wird ein Behandlungsplan erstellt, der sowohl an den Halter als auch an das Veterinäramt weitergeleitet wird.
Der Halter wird in die richtige Anwendung des Impfstoffes eingewiesen.
Dieser Behandlungsplan sieht vor, dass der Impfstoff alle 6 Wochen über das Trinkwasser verabreicht wird und vierteljährig eine Kontrolle durch den Tierarzt erfolgt. Das bedeutet, dass der Halter einmal den Impfstoff selber holt und anwendet und einmal kommt der Tierarzt und erledigt das. Injektionsimpfstoffe dürfen nicht abgegeben werden.
Die Anzeige ans Veterinäramt muss jährlich erneuert werden.
Diese Neuregelung hat schlussendlich auch zur Folge, dass alle bisherigen tolerierten Alternativen verboten sind. Gemeinschaftsimpfungen über den Geflügelzuchtverein sind damit ein Verstoß gegen die Tierimpfstoff-Verordnung. Der Tierarzt kann auch gar keinen Impfstoff mehr an den Verein abgeben, weil Abgabeanzeige nur für einen konkreten Bestand erfolgen kann, der vorab untersucht wurde. Für bereits angemischten Impfstoff gilt ebenfalls, dass der Bestand vorab kontrolliert werden muss. Hier gibt es für den Tierarzt rein technisch die Möglichkeit, dass er den Bestände kontrolliert und anschließend mehrere Halter ihre Impfdosis an den entsprechenden Abgabetagen alle 6 Wochen abholen. Das entbindet nicht von den vierteljährigen Kontrollen.
Damit rückt die Anwendung der Injektionsimpfung in den Fokus. Hier muss einmalig vier Wochen vor der ersten Injektion mit dem Totimpfstoff eine Schluckimpfung über das Trinkwasser mit dem Lebensimpfstoff erfolgen. Die Injektion ist dann nur einmal jährlich zu wiederholen. Eine Anzeige muss nicht erfolgen und weitere Kontrollbesuche entfallen ebenfalls. In diesem Fall wird ein erster Besuchstermin vereinbart, bei dem der Tierarzt den Bestand kontrolliert und gleich den Impfstoff über das Trinkwasser einmalig selbst anwendet. Damit dies funktioniert, müssen die Hühner über Nacht im Stall eingesperrt sein und der Tierarztbesuch vor dem Öffnen der Stalltür vereinbart werden, damit die Hühner zuverlässig innerhalb der zwei Stunden, die der Impfstoff haltbar ist, trinken.
Entsprechend vier Wochen später wird ein zweiter Termin vereinbart und alle Hühner per Injektion geimpft. Wenn keine Küken selbst ausgebrütet werden oder der Bestand mit ungeimpften Neuzugängen ergänzt wird, muss entsprechend nur der jährliche Injektionstermin wiederholt werden. Ist ein eigener Schlupf geplant, müssen die Küken mit 7-14 Tagen einmalig den Lebendimpfstoff über das Trinkwasser erhalten. Nach vier Wochen werden dann auch die Küken per Injektion geboostert. Zur Kostenersparnis sollte dieser Injektionstermin mit den Alttieren koordiniert werden.
Wir haben sowohl die Schluckimpfung als auch die Impfung zur Injektion vorrätig.
Das Team der Tierarztpraxis Friedrich